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BFGjournal 2, Februar 2021, Seite 64

Anwendung der Beteiligungsertragsfreiheit auf Ausschüttungen eines Alternativen Investmentfonds?

Max Hatzenbichler

Für Ausschüttungen durch Meldefonds steht die Beteiligungsertragsfreiheit zu, wenn in den gemeldeten Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen Gewinnanteile iSd § 10 KStG 1988 vorhanden sind. Bei Ausschüttungen durch Nichtmeldefonds ist die Beteiligungsertragsfreiheit allerdings auch nicht mittelbar anwendbar, abgesehen von dem Fall, dass dem Anteilseigner der Nachweis der Steuerfreiheit iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG gelingt. Wenngleich der Systemwechsel bei der Besteuerung von AIF zu negativen Auswirkungen führen kann, ist die unmittelbare Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung iSd § 10 KStG 1988 ausgeschlossen.


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RV/1100276/2017; Revision zugelassen und eingebracht.
§ 10 Abs 1 Z 1 KStG 1988; § 186 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 3, Abs 6 und Abs 7 InvFG 2011

1. Der Fall

1.1. Verfahrensgang

Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte die beschwerdeführende GmbH (Bf) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 837.005,00 Euro. Dabei wurden die Gewinnausschüttungen der X vom an die Bf steuerfrei belassen. Zur Begründung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit führte die Steuervertretung der Bf in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung aus, seit dem Wirtschaftsjahr 2013/14 sei die X als nicht meldender Alternativer Investmentfonds (AIF)...

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