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Bestellung zum Tabakverschleißer durch Monopolverwaltung ist keine Bedingung, die die Gebührenschuld für einen Mietvertrag hinausschiebt oder verhindert
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Bestellung zum Tabakverschleißer durch Monopolverwaltung ist keine Bedingung, die die Gebührenschuld für einen Mietvertrag hinausschiebt oder verhindert | |
RV/2076-W/12 | § 17 Abs. 4 GebG i. V. m. § 33 TP 5 GebG |
1. Der Fall
Ein Mietvertrag unter der Bedingung der befristeten definitiven Bestellung des Mieters durch die Monopolverwaltung zum Tabakverschleißer zum Betrieb einer Tabak-Trafik wurde auf die dementsprechende bestimmte Dauer ( bis ) abgeschlossen und darüber eine Urkunde errichtet. Der Vertrag wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel angezeigt, und das Finanzamt setzte die Bestandvertragsgebühr in Höhe von 701,70 Euro fest. In der Berufung wendete der Mieter ein, der Bestandvertrag sei nie zustande gekommen und von ihm aufgekündigt worden. Die Bestätigung der Kündigung durch die Vermieterin legt er bei. Unter Verweis auf das im Gebührengesetz herrschende Urkundenprinzip wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Im Vorlageantrag führte der Mieter ergänzend aus, dass die Gebühr tatsächlich von dem Mieter (Trafikanten) zu zahlen sei, den die Monopolverwaltung noch bestimmen müsse. Weiters besitze er kein Mietlokal und werde keine Einkünfte bzw. Ausgab...