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BFGjournal 5, Mai 2013, Seite 193

Antrag auf Wiedereinsetzung – richtige Fristenverwaltung durch Steuerberater

Wolfgang Nemec

Das Nichterfassen eines Antrags auf Fristverlängerung im Fristenbuch durch eine Kanzleimitarbeiterin stellt kein Hindernis für eine rechtzeitige Berufung dar, sondern ist vielmehr ein Alarmzeichen, da ein mit der notwendigen und zumutbaren Sorgfalt handelnder Steuerberater aus dem Fehlen dieses Vermerks rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist erkannt hätte, dass weder eine Berufung noch gegebenenfalls ein Fristerstreckungsantrag eingebracht worden ist.


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RV/0735-W/13

1. Der Fall

Das Finanzamt erließ einen von der Erklärung abweichenden Abgabenbescheid, der von der späteren Berufungswerberin knapp zwei Monate nach Bescheiderlassung mit Berufung angefochten wurde. Das Finanzamt wies die Berufung als verspätet zurück.

Daraufhin stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und brachte vor, erst mit Zustellung des Zurückweisungsbescheids betreffend die Berufung habe sie davon Kenntnis erhalten, dass ein angeblich rund fünf Wochen nach Erlassung des Abgabenbescheids verfasster Antrag auf Fristerstreckung zur Erhebung einer Berufung „nicht beim Finanzamt eingebracht wurde“.

Die Berufungswerberin gab an, eine Kanzleimitarbeiterin de...

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