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BFGjournal 5, Mai 2013, Seite 192

Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(B. R.) Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung sind daher – neben der Versäumung einer Frist und einem dadurch entstandenen Rechtsnachteil – ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (Ritz, BAO4 [2011] § 308 Tz. 1 f.). Rechtsunkenntnis oder ‑irrtum vermag daher nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen (), etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde (). Im Einzelfall ist die Verschuldensfrage zu prüfen (). In der Regel ist mit der zumutbaren Sorgfalt eine Rechtsunkenntnis bzw. der Irrtum leicht aufzuklären, etwa indem Informationen zur Rechtslage beim Finanzamt oder einem steuerlich kundigen Vertreter eingeholt werden ( RV/0777-G/10).

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