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BFGjournal 5, Mai 2013, Seite 186

Vorsorgevollmacht auch Spezialvollmacht für FinanzOnline

Rudolf Wanke

Mit dem Sachwalterschafts-Änderungsgesetz 2006 wurde die Vorsorgevollmacht in den §§ 284f ff. ABGB gesetzlich geregelt. Nach § 3 Abs. 1 FOnV 2006 hat die Anmeldung zu FinanzOnline, dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Abgabenbehörden, grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Die Anmeldung kann aber auch ein Bevollmächtigter, der sich durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen hat, vornehmen. Der UFS hatte zunächst als Vorfrage bejaht, dass über die Ablehnung einer Anmeldung zu FinanzOnline ein Bescheid zu erlassen ist, der im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann. In der Sache selbst hat er eine qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs. 3 ABGB, die unter Verwendung des vom Justizministerium aufgelegten Musters vor einem Rechtsanwalt errichtet wurde, als Spezialvollmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 FOnV 2006 angesehen.


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RV/0029-W/13

1. Der Fall

Der Berufungswerber errichtete im Jahr 2011 vor einem Rechtsanwalt – unter Verwendung des Musters des BMJ, das unter anderem in Zusammenarbeit mit dem BMF erstellt wurde – eine qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB, wonach er ab Wirksamkeitseintritt mit der Wahrnehmung einer Reihe näher bezeichneter Angelegenheiten seine Ehegattin und seinen Sohn betraute, die sich hi...

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