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II. Neue Regelung für die Beschäftigung von Stammsaisoniers
Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden (RV 1162 BlgNR 27. GP), sollen Saisonarbeitskräfte Beschäftigungsbewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung für die Saison erhalten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021) in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten befristet beschäftigt waren und sich bis beim AMS registrieren lassen (§ 4 Abs 7 Z 6 und § 5 Abs 6a AuslBG). Die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 AuslBG sollen aber erfüllt werden müssen, insbesondere die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Des Weiteren soll die jährliche Höchstzahl für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer entfallen (siehe Änderung des § 13 Abs 1 und 4 NAG). Der BMA wird jedoch bei der Festsetzung von Kontingenten nach § 5 AuslBG die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und das Potential der zugelassenen Stammsaisoniers ausreichend zu berücksichtigen haben.
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzu...