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BFGjournal 5, Mai 2013, Seite 181

Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren: Nachweis der rechtzeitigen Einbringung

Angela Stöger-Frank

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Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren: Nachweis der rechtzeitigen Einbringung
RV/3299-W/12; beim VwGH anhängig unter 2013/13/0043, 2013/13/0044
§§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1 und 2, 110 Abs. 2 erster Satz, 250 Abs. 1, BAO, §§ 1 Abs. 2 letzter Satz, 5 FOnV 2006

Die Entscheidung

Die Entscheidung des UFS: Der UFS hat einen Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist als verspätet angesehen und die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen. Denn gemäß § 5 FOnV 2006 gelten Anbringen erst dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde einlangen. Ein Fristerstreckungsantrag, der zwar am letzten Tag der Frist erstellt wird, aber erst am darauffolgenden Tag beim Finanzamt einlangt, gilt nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. In diesem Fall ist eine Fristerstreckung nicht mehr möglich (ebenso ).

Die Amtsbeschwerde des Finanzamtes: Der zugrunde liegende Berufungsfristverlängerungsantrag wurde nicht im Datenstromverfahren gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz FOnV 2006 eingebracht, weshalb § 5 zweiter Satz FOnV 2006 hier nicht einschlägig war, sondern im Dialogverfahren. Der Antrag langte am Zentralrechner der BRZ-GmbH als Dienstleister i. S. d. DSG 2000 für die zuständige Abgabenbehörde als Auftraggeber am um 23:31:21 Uhr, versehen mit dem Attribut

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