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Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren: Nachweis der rechtzeitigen Einbringung
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Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren: Nachweis der rechtzeitigen Einbringung | |
RV/3299-W/12; beim VwGH anhängig unter 2013/13/0043, 2013/13/0044 |
Die Entscheidung
Die Entscheidung des UFS: Der UFS hat einen Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist als verspätet angesehen und die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen. Denn gemäß § 5 FOnV 2006 gelten Anbringen erst dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde einlangen. Ein Fristerstreckungsantrag, der zwar am letzten Tag der Frist erstellt wird, aber erst am darauffolgenden Tag beim Finanzamt einlangt, gilt nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. In diesem Fall ist eine Fristerstreckung nicht mehr möglich (ebenso ).
Die Amtsbeschwerde des Finanzamtes: Der zugrunde liegende Berufungsfristverlängerungsantrag wurde nicht im Datenstromverfahren gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz FOnV 2006 eingebracht, weshalb § 5 zweiter Satz FOnV 2006 hier nicht einschlägig war, sondern im Dialogverfahren. Der Antrag langte am Zentralrechner der BRZ-GmbH als Dienstleister i. S. d. DSG 2000 für die zuständige Abgabenbehörde als Auftraggeber am um 23:31:21 Uhr, versehen mit dem Attribut