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„Inrechnungstellung einer Umsatzsteuer“ – Verlängerung der Verjährungsfrist
Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungsausstellung gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 (unberechtigter Steuerausweis) setzt voraus, dass die unberechtigt ausgestellte Rechnung nach ihrem Inhalt alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt. Ist nur eines der Rechnungsmerkmale nicht erfüllt, scheidet daher eine Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 aus. So stellt etwa die Formulierung „Ich stelle ihnen betreffend unsere Untervermietvereinbarung die mir von meinem Vermieter angelastete Umsatzsteuer wie folgt in Rechnung“ keine taugliche Angabe über „Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung“ dar.
Die Verständigung des Berufungswerbers von der Vorlage an den UFS durch das Finanzamt dient der Geltendmachung des Abgabenanspruchs (da das Finanzamt damit kundtut, dass es den angefochtenen Bescheid aufrechterhält) und verlängert daher die Verjährungsfrist. Dies ist dann von Bedeutung, wenn diese Berufung zunächst erledigt wird und später für dieselbe Abgabe und dasselbe Jahr neuerlich ein Bescheid ergeht und in der gegen diesen späteren Bescheid erhobenen Berufung zwischenzeitlicher Eintritt der Verjährung vorgebracht wird.
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RV/0351-W/06, RV/0... |