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Zurechnung von Einkünften eines Steuerberaters mit Wohnsitz und Kanzlei in Österreich zu seinem liechtensteinischen Büro
Die Verlagerung von Arbeiten von einer österreichischen Steuerberater- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei in ein liechtensteinisches Büro ist insofern von steuerlichem Interesse, als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. Die auf solche Arbeiten entfallenden Einkünfte sind aber nur insoweit von der österreichischen Einkommensteuer befreit, als sie dem liechtensteinischen Büro auch zuzurechnen sind. Die Frage, wann und in welchem Ausmaß solche Einkünfte einem liechtensteinischen Büro zugerechnet werden können, war Gegenstand dieser Entscheidungsbesprechung.
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RV/0090-F/10 | Art. 14 Abs. 1; 23 Abs. 1 DBA Liechtenstein |
1. Der Fall
Der Berufungswerber, ein Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder und Unternehmensberater mit Wohnsitz und Kanzlei in Vorarlberg, eröffnete mit ein Büro in Liechtenstein. In diesem Büro waren zwischen zwei und fünf Angestellte als Grenzgängerinnen tätig, die mit der Buchführung, der Bilanzerstellung und der Lohnverrechnung für österreichische Kunden betraut waren. Daneben wurden aber auch liechtenste...