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Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb und den Endausbau einer Eigentumswohnung als Sonderausgaben
Im vorliegenden Berufungsfall war strittig, ob die vom Berufungswerber in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer von ihm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin angeschafften Eigentumswohnung in einer Wohnanlage als (Topf-)Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung abzugsfähig waren. In erster Linie war die Frage zu klären, ob beim Berufungswerber im Falle der Verneinung der Errichtereigenschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 allenfalls Beträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 vorlagen.
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RV/0171-F/12, RV/0172-F/12 | § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a und b EStG 1988 |
1. Der Fall
Über folgenden im Alltag gar nicht so selten anzutreffenden Sachverhalt war im Berufungsverfahren zu entscheiden:
Ein Steuerpflichtiger erwarb von einer Bauträgergesellschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilstrich 2 EStG 1988 mit Vorvertrag ein Kaufanwartschaftsrecht an einer vom Bauträger neu errichteten und bis auf den Innenausbau bereits fertiggestellten Wohnung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags war an dieser Wohnung bzw. an der dazugehörigen Wohnanlage bereits durch die Bauträgergesellschaft Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch einverleibt worden. Des Weiteren war ...