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I. Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Kurzarbeit
Mit der Änderung des AMPFG im Rahmen des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend das Budgetbegleitgesetz 2022 (384/BNR 27. GP) sollen die erforderlichen Mittel für die Kurzarbeit und deren Abrechnung bis einschließlich 2022 sichergestellt werden. Ebenso soll die Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 14 Abs 1 bis 3 AMPFG im Jahr 2022 entfallen.
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten.