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BFGjournal 9, September 2019, Seite 356

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Entscheidung: RV/7100103/2014, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 4 Abs 4, 16 Abs 1 EStG.

(B. R.) – Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften (). Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. Folglich hängt die Übernahme einer Bürgschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammen, weshalb es der VwGH ablehnt, Vermögensverluste, die dem Gesellschafter aus der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, bei seinen Geschäftsführerbezügen einkünftemindernd zu berücksichtigen ().

Die Bürgschaftsverpflichtung kann daher nur der Gesellschaftereigenschaft des Geschäftsführers zugerechnet werden. Ist die Übernahme ...

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