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Leasing im Umsatzsteuerrecht: Mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung
Im Steuerrecht ist für die Einordnung eines Leasingvertrags ein entscheidender Faktor, ob der Leasingnehmer oder der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands gem § 24 Abs 1 BAO ist. Aufgrund eines Verweises in den UStR und mangels weiterer alternativer Anhaltspunkte wurden für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen üblicherweise die Zurechnungskriterien der EStR zugrunde gelegt. In ihrer jüngsten Rechtsprechung legten der EuGH und korrespondierend der VwGH eindeutigere Kriterien für die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Leasingverträgen im Sinne der Rechtssicherheit fest.
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Ra 2017/15/0071; RV/1100723/2016, Revision nicht zugelassen, ao Revision eingebracht |
1. Der Fall
Die materiellrechtlich zentrale Frage des Verfahrens bestand in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines Immobilienleasingvertrags: Eine Bank hat als Leasingnehmerin mit ihrer Urenkelgesellschaft einen Leasingvertrag über ein Bankgebäude abgeschlossen. Die Leasinggesellschaft errichtete bzw sanierte dabei das in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehende Bankgebäude im Rahmen eines zuvo...