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Barabfindung eines Korrekturbetrags der betrieblichen Pensionskasse
Entscheidung: RV/7102536/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 67 Abs 8 lit a EStG.
Die Barabfindung eines abfindungsfähigen Teils eines Korrekturbetrags einer Pensionskassenanwartschaft ist kein Vergleich iSd § 67 Abs 8 lit a EStG, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Berechtigten erfolgt.