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Kürzt Einbringung mit negativem Buchwert das Einlagen-Evidenzkonto?
Der Bf-GmbH ist darin zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt der Vorumgründungen (2001 und 2004) das Erstellen einer Einbringungsbilanz keine Anwendungsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG war. Die Einbringung hatte zu Buchwerten zu erfolgen (§ 16 Abs 1 UmgrStG), wobei sich durch Maßnahmen des § 16 Abs 5 UmgrStG der von der Bf-GmbH errechnete negative Buchwert ergeben hatte. Von diesem ausgehend war die im Jahr 2008 bei der Mutter-GmbH vorgenommene unternehmensrechtliche Teilwertabschreibung steuerrechtlich unzulässig, weil der steuerlich maßgebliche Buchwert bereits unter dem Teilwert gelegen ist. Ein ertragsteuerlich negatives Einbringungskapital im Sinne des § 15 UmgrStG kürzt nach hA entgegen der Berechnung des BFG das Einlagen-EVI-Konto iSd § 4 Abs 12 EStG 1988 nicht.
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RV/7104968/2017, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht (beim VwGH anhängig unter Ro 2019/13/0027), VfGH-Beschwerde eingebracht (beim VfGH anhängig unter E 2108/2019) |
1. Der Fall
Zum wird das Einzelunternehmen (Druckerei) des Alleingesellschafters A unter Anwendung des Art III UmgrStG in die zuvor bar mit 36.400 Euro Stammkapital gegründete Bf-GmbH eingebracht. Dem Einbringungsvertrag ist eine Bilanz zu Verkehrswerten beigeschlossen, die einen „Firmenwert“ von ...