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BFGjournal 9, September 2019, Seite 338

Keine gemeinsame Feststellung der Einkünfte voneinander unabhängiger Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Rudolf Wanke

Das BFG hat in seinem von Tumpel besprochenen Erkenntnis vom , RV/7103204/2012 unter anderem die Auffassung vertreten, eine Mitunternehmerschaft müsse zwischen den Mitunternehmern ausdrücklich oder schlüssig vertraglich begründet werden. Die Annahme einer rein faktischen Mitunternehmerschaft ohne zumindest einem konkludenten Gemeinschaftsverhältnis sei der Steuerrechtsordnung grundsätzlich fremd. Gegen den erklärten Willen der vermeintlichen Mitunternehmer komme daher keine Mitunternehmerschaft zustande, es sei denn, die Willenserklärung sei als bloß zum Schein abgegeben anzusehen. Diese Ansicht wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0012 bestätigt.


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Ro 2017/13/0012; RV/7103204/2012

1. Der Fall

1.1. , Christine Nigl ua

Das BFG stellte im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom , RE/7100001/2015, dem EuGH gemäß Art 267 AEUV unter anderem die Frage:

„Sind drei Personenvereinigungen, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen nach außen eigenständig auftreten, mit Ausnahme von zwei Wirtschaftsgütern über jeweils eigene Betr...

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