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Kündigungsschutz wegen COVID-19-Kurzarbeit?
Der Kläger war bei der Beklagten als Softwareentwickler und Projektmanager angestellt. Im März 2020 schloss die Beklagte während des ersten COVID-19-Lockdowns mit 15 Mitarbeitern (nicht dem Kläger) eine „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ über Corona-Kurzarbeit. Ab Ende April 2020 sollte die Kurzarbeitsvereinbarung auf die gesamte Belegschaft ausgedehnt werden.
Der Kläger hat letztlich nie eine Kurzarbeitsvereinbarung unterschrieben, weil er wegen persönlichen Unstimmigkeiten im Verhältnis zu den Geschäftsführern am zum gekündigt und sofort dienstfreigestellt wurde. Der Beschäftigtenstand der Beklagten wurde nach der Kündigung des Klägers wieder aufgefüllt. Im Verfahren begehrte er die Bezahlung offener Gutstunden und eine Kündigungsentschädigung bis .
Das Berufungsgericht gab dem Kläger nur bezüglich der Gutstunden Folge und bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang der Kündigungsentschädigung. Der OGH gab der Revision des Klägers keine Folge:
Die Interpretation der Sozialpartnervereinbarung über Corona-Kurzarbeit ist nach ihrem Zweck zu interpretieren, jeweils die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG. Die Gesetzesbestimmung stell...