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Scheitert die Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerverfahrens am Charakter als Durchlaufposten?
Das BFG hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob der Charakter als Durchlaufposten der Umsatzsteuer im B2B-Bereich im Rahmen der Ermessensübung einer Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerverfahrens nach § 303 BAO entgegensteht. Mit Erkenntnis vom , RV/7102983/2021 hat das BFG dies jedoch im Hinblick auf die verschiedenen, getrennt voneinander zu betrachtenden Rechtssubjekte verneint und die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid des Umsatzsteuerverfahrens abgewiesen.
1. Der Fall
Im vom BFG zu entscheidenden Fall hat der beschwerdeführende Rechtsanwalt im Jahr 2015 eine Beratungsleistung, nämlich die Beurkundung eines Kaufvertrages iZm einem Grundstück, an eine deutsche Gesellschaft erbracht. Dabei hat er jedoch auf der Honorarnote irrtümlicherweise einen Ausweis des Steuerübergangs nach Reverse-Charge vorgenommen und folglich in Österreich unstrittig keine Umsatzsteuer abgeführt. Der Rechnungsbetrag wurde nur in Höhe des Nettobetrages an den Beschwerdeführer (Bf) beglichen.
Im Jahr 2020 erhielt das Finanzamt in Zuge einer Anfrage des deutschen Finanzamtes die Information, dass die betreffende Leistung des Bf zu ...