Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ermessensübung bei der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO
Die Heranziehung eines oder mehrerer Geschäftsführer einer GesmbH zur Haftung gemäß § 9 BAO liegt im Ermessen. Bei dieser Ermessensübung stellt sich zum einen die Frage, ob der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der potenziell Haftungspflichtigen und der Höhe ihrer Einkommen Bedeutung zukommen. Zum anderen liegt es im Ermessen der Behörde, an welchen der Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet.
1. Der Fall
Die primärschuldnerische Gesellschaft wurde durch zwei selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer vertreten, die beide auch für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich waren.
Das Finanzamt zog beide Geschäftsführer zur Haftung gemäß § 9, 80 BAO für jenen Teil offener Lohnsteuern heran, die nicht durch die Quotenzahlungen aus einem rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin abgedeckt wurden.
Dagegen richtete sich die Beschwerde, die vom Rechtsvertreter in einem Schriftsatz für beide Haftungsschuldner eingebracht worden war.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurden für beide Haftungsschuldner Vermögensverzeichnisse iSd § 185 IO vorg...