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Hauptfeststellung – Bewertung eines Fischereirechtes
Entscheidung: RV/5101638/2018.
Norm: § 50 BewG 1955.
Bei der Ertragswertermittlung eines Fischereirechtes ist die Fläche laut Fischereibuch heranzuziehen. Es kann nicht die Intention des Verordnungsgebers sein, bei der Ermittlung des Ertragswertes Einschränkungen der Befischbarkeit zweifach zu berücksichtigen. Einmal durch Berücksichtigung bei der fischbaren Fläche und zusätzlich mit einem Abschlag für Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen. Eine doppelte Berücksichtigung der Einschränkungen bei der Ermittlung des Ertragswertes würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Flächen, aus denen, wenngleich mit großen Erschwernissen, noch Fische gefangen werden können, gelten als befischbare Fläche, für die aber Abschläge wegen der Bewirtschaftungseinschränkungen in Betracht kommen.