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BFGjournal 3, März 2022, Seite 90

Berücksichtigungszeitpunkt von Werbungskosten

Entscheidung: RV/7102581/2015; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1, 19 Abs 2 erster Satz EStG 1988.

(W. R.) – Aufgrund eines im Jahr 2010 geführten arbeitsrechtlichen Prozesses wurde der Bf am eine auf den Betrag von 17.140,00 Euro lautende Faktura für rechtsfreundliche Vertretung gelegt, bzw diese am beglichen. In der Folge tritt die Bf im Zuge eines gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhobenen Rechtsmittels der Nichtberücksichtigung der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten mit dem Argument der im Jahr 2010 erbrachten Leistungen entgegen.

Nach der Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 19 Abs 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern der Prozessobjektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (zB über die Höhe des Arbeitslohnes bzw einer Kündigungsentschädigung, Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis, Anfechtung einer Entlassung) (siehe Lenneis in Jakom, EStG 2020, § 16 ABC der Werbungskosten, Tz 56 – Prozesskosten). Ausgehend von vorstehenden ...

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