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VwGH zur wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur beim Mantelkauftatbestand gem § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG
Der VwGH entschied, dass für die Beurteilung einer Änderung der wirtschaftlichen Struktur iSd § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG nicht das Vorhandensein von Betriebsvermögen, sondern dessen tatsächliche Nutzung maßgeblich ist.
1. Der Fall
Die revisionswerbende GmbH (Rw) wurde am vom Gesellschaftergeschäftsführer W gegründet. Der Unternehmensgegenstand umfasste folgende, größtenteils vermögensverwaltende Tätigkeiten:
„Die Vermietung von Wirtschaftsgütern.
Die Beratung (Consulting) von Unternehmen in Bezug auf Betriebsprüfung, Investitionen, Marketing und Organisation:
Die Beteiligung an Unternehmen jeder Art ausgenommen Bankgeschäfte iSd Kreditwesengesetzes.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung des Geschäftszweckes dient [sic!].“
In der Tat vermietete die Rw Räumlichkeiten und medizinische Geräte an die C GmbH und W OG, die im Rahmen deren operativen Betriebe medizinische Leistungen erbrachten. Da die Mieteinnahmen nicht zur Abdeckung der Aufwendungen ausreichten, entstanden bei der Rw bis 2013 Verlustvorträge iHv ca 850 TEUR.
Im Zuge der im Dezember 2013 eingeleiteten Umstrukturierung...