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Voraussetzungen für den Vorteilsausgleich
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die die Gesellschaft anderen Personen, die nicht beteiligt sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG 1988 vor, stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob diese wieder rückgängig gemacht werden kann. Im Falle der Unmöglichkeit der Rückgängigmachung, zB nach Zeitablauf, wird das BFG des Öfteren um die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs, der das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, beschäftigt. Allerdings sind in diesem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen und deren enge Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof einzuhalten.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Geschäftsräumlichkeiten von den Gesellschaftern mietete, wofür allerdings keine Miete durch die Gesellschaft verrechnet wurde. Nach Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch das Finanz...