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Keine Wiederaufnahme, wenn die neue Tatsache nicht relevant ist
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist kein „Allheilmittel“ der Betriebsprüfung: Wenn der Abgabepflichtige in der zunächst antragsgemäß veranlagten Steuererklärung alle tatbestandsrelevanten Tatsachen offengelegt hat, hat das Finanzamt einen anderen Verfahrenstitel zu wählen, um einen rechtswidrigen Erstbescheid abzuändern.
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RV/3788-W/09 |
1. Der Fall
Der Berufungsentscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Arzt erzielte ausschließlich unechte, d. h. ohne Vorsteuerabzug von der Umsatzsteuer befreite Umsätze. Dennoch machte er in der Umsatzsteuerklärung im erheblichen Ausmaß Vorsteuern geltend. Der Arzt gab an, dass er in seinem gerade errichteten privaten Einfamilienhaus in einem Raum eine „Notfallsordination“ eingerichtet habe. Für die Restfläche des privaten Einfamilienhauses von 87,8 % machte der Arzt Vorsteuern aus den Errichtungskosten in Höhe von rund 36.000 Euro geltend, denen er einen „Eigenverbrauch“ der „privaten“ Hausfläche von 87,8 % von rund 1.800 Euro (Umsatzsteuer rund 360 Euro) gegenüberstellte.
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Euro | |
„Vorsteuer“ für privaten Gebäudeteil | 36.000 |
USt „Eigenverbrauch“ | –360 |
steuerlicher Gewinn aus dieser Konstruktion | 35.640 |
Das Finanzamt veranlagte...