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ASoK 12, Dezember 2021, Seite 466
Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen
Nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind nur Kosten, die durch eine Behinderung im Ausmaß einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % bedingt sind, als Kosten der Heilbehandlung zu qualifizieren und damit ohne Abzug eines Selbstbehalts zu berücksichtigen ().