Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 6, Juni 2020, Seite 268

Wirksamkeit von Anbringen bei fehlender Genehmigung des Erwachsenenvertreters

Entscheidung: RS/5100002/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 79, 85 BAO; § 271 ABGB.

Durch die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters; siehe § 271 ABGB idF 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I 2017/59) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl ). Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam.

Daten werden geladen...