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Keine Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß § 48 BAO mangels Einwendungen im Festsetzungsverfahren
Im Hinblick auf den subsidiären Charakter von § 48 BAO liegen Maßnahmen zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung im Verantwortungsbereich des Abgabepflichtigen. Eine unilaterale Entlastung lässt sich folglich im Falle des Versäumnisses, im Zuge des Festsetzungsverfahrens (insbesondere im Beschwerdeverfahren) entsprechende Einwendungen vorzubringen, nicht rechtfertigen.
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RV/7105894/2018, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin, einer GmbH mit Sitz in Österreich, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2009 bis 2012 wurden die konzerninternen Verrechnungspreise gegenüber der in Hongkong ansässigen Tochtergesellschaft als nicht fremdüblich beanstandet. Zur Abgeltung der Fremdüblichkeit wurde eine Konzernumlage in der Höhe von 1,5 % der Gesamtumsätze der Tochter festgesetzt (Primärkorrektur).
Gegen die das Betriebsprüfungsergebnis umsetzenden Körperschaftsteuerbescheide wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 48 BAO und begehrte den Ausgleich der ausländischen und österreichischen Besteuerung. Da die Finanzbehörde in Hongkong den Abzug der festgesetzten Konzernumla...