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BFGjournal 6, Juni 2020, Seite 260

Wohnungsgebrauchsrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Entscheidung: RV/3100546/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 4, 5 GrEStG; § 521 ABGB.

Ein Wohnungsgebrauchsrecht stellt ebenso wie das Fruchtgenussrecht eine Dienstbarkeit im Sinne des ABGB dar (Dienstbarkeit der Wohnung gemäß § 521 ABGB, ausgestaltet als Gebrauchsrecht im Sinne des § 504 ABGB). Es ist ebenso wie das Fruchtgenussrecht zu den vorbehaltenen Nutzungen im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG zu zählen, die der Gegenleistung zuzurechnen sind, und somit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Bewertung eines Wohnungsgebrauchsrechts erfolgt nach den Rentenbewertungsregeln des § 16 Abs 1 BewG (Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen).

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