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Wohnungsgebrauchsrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Entscheidung: RV/3100546/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 4, 5 GrEStG; § 521 ABGB.
Ein Wohnungsgebrauchsrecht stellt ebenso wie das Fruchtgenussrecht eine Dienstbarkeit im Sinne des ABGB dar (Dienstbarkeit der Wohnung gemäß § 521 ABGB, ausgestaltet als Gebrauchsrecht im Sinne des § 504 ABGB). Es ist ebenso wie das Fruchtgenussrecht zu den vorbehaltenen Nutzungen im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG zu zählen, die der Gegenleistung zuzurechnen sind, und somit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Bewertung eines Wohnungsgebrauchsrechts erfolgt nach den Rentenbewertungsregeln des § 16 Abs 1 BewG (Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen).