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BFGjournal 6, Juni 2020, Seite 255

Vorwerfbare Säumnis der Abgabenbehörde

Entscheidung: RS/7100012/2020, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 1, 6 AVOG; § 284, 285 BAO.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (zB , mit Hinweis auf ).

Erlangt – wie im konkreten Fall infolge Wohnsitzwechsels und der damit verbundenen Aktenabtretung – die neu zuständig gewordene Abgabenbehörde Kenntnis von einem entscheidungspflichtigen Anbringen (§ 85 BAO), so wird in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO bei dieser neu in Gang gesetzt und erlischt im selben Zeitpunkt bei der zuvor zuständig gewesenen Abgabenbehörde. § 6 AVOG und § 284 Abs 1 BAO gehen insoweit Hand in Hand.

Das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens geht dann zu Lasten der Abgabenbehörde, wenn nachgewiesen wird, dass das Anbringen tatsächlich bei der bezeichneten Abgabenbehörde eingelangt ist und daher ihrer Rechtssphäre zuzuordnen ist. Es ist folglich ohne Be...

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