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BFGjournal 6, Juni 2020, Seite 248

Schätzung eines Gastronomiebetriebs bei Vorliegen von Formalmängeln

Entscheidung: RV/2100318/2015, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 131, 131b, 163, 184 BAO.

Eine ordnungsgemäße Aufzeichnungsführung erfordert ein Belegwesen, das einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Dazu ist eine Belegorganisation, bestehend aus einem Belegnummerierungssystem und einem Belegablagesystem, erforderlich. Die Belegnummer hat primär den Zweck, den Geschäftsfall in seiner zeitlichen Reihenfolge zu fixieren, ihn zu identifizieren und damit die spätere Auffindbarkeit in der Belegablage zu ermöglichen. Fehlen im Journal oder auf den Erlöskonten die Rechnungsnummern, ist nicht kontrollierbar gewährleistet, dass alle Belege (Ausgangsrechnungen) einer Verbuchung auf den entsprechenden Erlöskonten zugeführt wurden (vgl zB ; , 98/13/0194).

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 184 Abs 3 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind...

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