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VfGH zur KESt bei Widerruf einer „Immobilienstiftung“ durch „Altstifter“
Der VfGH hatte in einem die Instanzenzüge mehrfach beschäftigenden Fall zu beurteilen, mit welchen Werten die bereits im Zeitpunkt der Zuwendung an eine Privatstiftung nicht mehr steuerverfangenen Liegenschaften im Lichte des § 32 Z 4 lit b EStG idF vor SchenkMG 2008 (nunmehr § 27 Abs 5 Z 9 EStG) im Fall eines Widerrufs der Privatstiftung und Zuwendung an die Letztbegünstigte anzusetzen sind.
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E 5018/2018, RV/7101766/2017 (Revision zugelassen) | §§ 27 Abs 5 Z 9, 32 Z 4 lit b EStG idF vor SchenkMG 2008 |
1. Der Fall
Eine Stifterin errichtete Ende 2000 eine Privatstiftung iSd PSG (beschwerdeführende Partei „Bf“) auf unbestimmte Zeit und brachte zunächst Barvermögen und, kurz darauf, im Eigentum der Stifterin stehende und zu diesem Zeitpunkt bei dieser nicht mehr steuerverfangene Liegenschaftsanteile (Zinshäuser, Eigentumswohnungen) in die Bf ein. Hinsichtlich der Nachstiftung behielt sich die Stifterin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie – im Hinblick auf die Zinshäuser – ein Fruchtgenussrecht vor.
Im August 2005 erklärte die Stifterin den gem § 34 PSG vorbehaltenen Widerruf der Privatstiftung, der Auflösungsbeschluss erfolgte noch im selben Monat. Anlässlich der KESt-Anmeldung für Oktober 2007 teilte die Bf dem Finanzamt mit, da...