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Zeitraum für Freistellungen aufgrund eines COVID‑19-Risiko-Attests
Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG oder § 258 Abs 3 B-KUVG (COVID-19-Risiko-Attest) sind ab dem bis zum Ablauf des möglich (Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl II 2021/474).