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Zurückweisung einer als Vorlageantrag bezeichneten Berufung – Rechtsmittelverzicht bei „Sprachproblemen“?
Ein als Berufung intendierter Schriftsatz kann vom Finanzamt nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, er sei als Vorlageantrag bezeichnet worden, und es sei noch keine Berufungsvorentscheidung ergangen, wenn das Schreiben sonst alle Voraussetzungen für eine Berufung erfüllt.
Behauptete Sprachschwierigkeiten nehmen einem schriftlichen Rechtsmittelverzicht nicht die Gültigkeit, wenn weiters ein Vorbringen erstattet wird, das das damalige inhaltliche Verständnis des Rechtsmittelverzichts voraussetzt.
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RV/2584-W/12, RV/2583-W/12; , RV/3271-W/12, RV/3270-W/12 |
1. Der Fall
Im Zuge einer Außenprüfung eines als Einzelunternehmen geführten Chinalokals gab die spätere Berufungswerberin einen Rechtsmittelverzicht betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer betreffend den Prüfungszeitraum ab. Die daraufhin aufgrund der Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide wurden später dennoch von der Berufungswerberin mit Berufung u. a. mit der der Begründung bekämpft, der Rechtsmittelverzicht sei nicht rechtmäßig zustande gekommen. Das Finanzamt wies die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück und bezeichnete die jeweiligen für jede einzelne Abgabe und Veranlagungsjahr ausgefertigten Zurückweisungsbesc...