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BFGjournal 2, Februar 2013, Seite 61

Hinterziehungsabsicht bei nicht deklarierten Einkünften aus Schweizer Depots

Gabriele Krafft und David Parz

Die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Depots in der Schweiz erfüllt den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben und führt zu der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO. Denn allein aus dem Umstand, dass erhebliche Kapitalerträge in den Steuererklärungen nicht einmal angegeben werden, ist bereits bedingter Vorsatz durch unvollständige Angaben abzuleiten. Dass ein Steuerpflichtiger gutgläubig der Auffassung sei, erhebliche Einkünfte aus Schweizer Depots seien in Österreich steuerfrei und müssten nicht einmal in den Steuererklärungen angegeben werden, ist realitätsfremd. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig davon auszugehen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, auch von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß. Das Vorbringen, der Steuerpflichtige sei rechtsirrig davon ausgegangen, mit dem in der Schweiz erfolgten, verschwindend geringen Quellensteuerabzug seien sämtliche Steuerpflichten in Österreich erfüllt, ist nicht glaubwürdig.


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RV/1451-W/11

1. Der Fall

Die Berufungswerberin erstattete gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gemäß § 29 FinStrG Selbstanzeige betreffend zwei Depots bei Banken in Zürich, deren Zinserträge irr...

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