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BFGjournal 2, Februar 2013, Seite 57

Schenkung von Kommanditanteilen

(B. R.) Die Übertragung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto und positivem Verkehrswert stellt einen unentgeltlichen Vorgang dar. Die Aufdeckung stiller Reserven nach § 24 Abs. 2 EStG unterbleibt, der Erwerber hat gemäß § 6 Z. 9 lit. a EStG die Buchwerte fortzuführen. Die Übernahme der Steuerlatenz ist die gesetzlich gewollte Folge einer Schenkung und keine Gegenleistung, wenn eine gesellschaftsrechtliche Auffüllungsverpflichtung fehlt. Liegt kein von vornherein ersichtlicher Gesamtplan vor, kann die offensichtlich gegenleistungslose Schenkung eines Kommanditanteils nach steuerlich anerkannten Verlustzuweisungen in den Vorjahren nicht dazu führen, in Anwendung des § 22 BAO ein entgeltliches Geschäft als angemessene Gestaltung zu fingieren. Der einzige Vorteil bei den Schenkenden liegt in der in Vorjahren verwirklichten bis zu 50%igen Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen im Ausmaß von 250 % ihrer Kommanditanteile. Dieser Vorteil ist jedoch unabhängig von der nunmehrigen Schenkung eingetreten und damit keine Gegenleistung ( RV/2204-W/12; ausführliche Besprechung von Dr. Hans Blasina in einem der nächsten Hefte).

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