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ASoK 12, Dezember 2021, Seite 455

Rechtsfolgen der Verweigerung der Vorlage des 3‑G‑Nachweises

Arbeitnehmer, die grundlos die rechtlich erforderliche Vorlage des 3-G-Nachweises ablehnen, können ohne Entgeltfortzahlung dienstfrei gestellt werden und ein sachlicher Kündigungsgrund liegt vor

Thomas Rauch

Die derzeit geltende 5. COVID-19-NotMV sieht in § 8 Abs 2 die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für den Ort der beruflichen Tätigkeit vor. Ausgenommen sind nur jene Arbeitnehmer, bei denen ein Personenkontakt ausgeschlossen werden kann (zB Förster) oder auf höchstens zwei Kontakte täglich beschränkt ist, die jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern (zB LKW-Fahrer). Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bezüglich der Vorgaben der 5. COVID-19-NotMV nur stichprobenartig kontrollieren. Eine Einlasskontrolle ist nur dort vorgesehen, wo dies durch die Verordnung angeordnet wird (zB Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe [§ 12 Abs 5 der 5. COVID-19-NotMV], Krankenanstalten und Kuranstalten [§ 13 Abs 5 der 5. COVID-19-NotMV]). Wird nun im Zuge einer solchen Kontrolle festgestellt, dass ein (nicht ausgenommener) Arbeitnehmer die 3-G-Regel nicht erfüllt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer dienstfrei zu stellen. Im Folgenden wird die Rechtslage bezüglich Dienstfreistellungen und Kündigungen wegen Testverweigerung näher erörtert.

1. Entgeltfreie Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis

1.1. Allgemeines

Die Verpflichtun...

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