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ASoK 12, Dezember 2021, Seite 447

3 G am Arbeitsplatz

Ein problemorientierter Überblick

Andreas Gerhartl

Die 3-G-Regel am Arbeitsplatz gilt seit (eine Übergangsfrist ist am 14. 11. abgelaufen) und hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe. Der folgende Beitrag behandelt die damit verbundenen Konsequenzen und offenen Fragen.

1. Einleitung

Nach derzeitigem Stand gilt vom bis zum (sowohl für Geimpfte als auch Ungeimpfte) ein Lockdown. Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist allerdings unter anderem zu beruflichen Zwecken zulässig, soweit dies erforderlich ist (um dies zu dokumentieren, empfiehlt sich beispielsweise die Ausstellung von Passierscheinen durch den Arbeitgeber). Homeoffice wird zwar empfohlen, es besteht aber kein Rechtsanspruch darauf. Berufliche Zusammenkünfte sind zulässig, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich und unaufschiebbar sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können. Dies gilt auch für Zusammenkünfte nach dem ArbVG (Betriebsversammlungen etc). Bei derartigen Zusammenkünften ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle teilnehmenden Personen einen 2-G-Nachweis vorweisen.

Gemäß § 8 Abs 2 der 5. COVID-19-NotMV dürfen Arbeitnehmer (dazu zählen wohl auch freie Dienstnehmer, Volontäre oder Praktikanten)...

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