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BFGjournal 6, Juni 2012, Seite 208

Einfamilienhaus als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ einer Kapitalgesellschaft und verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter

Melanie Raab und Bernhard Renner

Die abgabenrechtliche Beurteilung von Wohnraumüberlassungen an Anteilseigner hat in den letzten Jahren vermehrt Eingang in die Judikatur und Literatur gefunden. Die möglichen Konsequenzen reichen von der Beurteilung des Wohnraums als „Privatvermögen“ – i. d. R. in Verbindung mit einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel – über eine Berichtigung des Mietzinses bis zur Anerkennung des Mietverhältnisses bzw. des der Kapitalgesellschaft entstandenen Aufwands. Dem gegenständlichen Artikel lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der zwar die Errichtung des überlassenen Gebäudes grundsätzlich betrieblich veranlasst war, die Abwicklung des Mietverhältnisses jedoch nicht all jenen Kriterien entsprach, welche bei Verhältnissen zwischen „nahen Angehörigen“ von Relevanz sind.


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RV/1381-L/11
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, §§ 7, 8 Abs. 2 KStG 1988

1. Der Fall

Betriebsgegenstand der berufungswerbenden GmbH ist die Erzeugung von Werkzeugen und Schneidewerkzeugen. Im Jahr 2004 ist der Sitz des Zentralbüros an den Produktionsstandort verlegt worden.

Die GmbH hat in den Jahren 2004 und 2005 ein Fertigteilhaus mit Gesamtkosten von ca. 367.000 Euro (davon 65.000 Euro Grundkosten) errichtet. Aus der Errichtung wurde der V...

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