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Wann sind Hauptgeschäft und Sicherungs-/Erfüllungsgeschäft zwischen denselben Vertragsparteien in einer Urkunde abgeschlossen?
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Wann sind Hauptgeschäft und Sicherungs-/Erfüllungsgeschäft zwischen denselben Vertragsparteien in einer Urkunde abgeschlossen? | |
-I/10 |
1. Der Fall
Die Urkunde „Schuldschein und Pfandurkunde“ wurde von B.F. als Darlehensgeber und Pfandgläubiger und von den zwei Darlehensnehmern P.S. und M.S. unterzeichnet, wobei M.S. auch als Pfandschuldner unterschrieb. P.S. und M.S. verpflichteten sich, das S. 35 Darlehen von 15.000 Euro zur ungeteilten Hand zurückzuzahlen. Zur Sicherstellung des Darlehens und der Zinsen verpfändete M.S. ihr in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück an B.F. Für diese Verpfändung des Grundstücks setzte das Finanzamt die Rechtsgeschäftsgebühr für Hypothekarverschreibungen gemäß § 33 TP 18 GebG fest (15.000 x 1 % = 150 Euro). In der Berufung wurde eingewendet, dass die Befreiungsbestimmung gemäß § 19 Abs. 2 GebG anzuwenden sei, da der Darlehensvertrag und die Verpfändung des Grundstücks zwischen denselben Vertragsteilen abgeschlossen worden seien.
2. Die Entscheidung
Der UFS gab der Berufung statt. Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäfte zu entrichten. § 19 Abs. 2 GebG sieht aber eine Befreiung für Sicherungs- und Erfüllung...