Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine gebührenfreie Forderungsabtretung gemäß § 1422 ABGB – Entgeltbegriff
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Keine gebührenfreie Forderungsabtretung gemäß § 1422 ABGB – Entgeltbegriff | |
-I/08 |
1. Der Fall
Anlässlich einer Außenprüfung bei der Z-Holding-GmbH wurde festgestellt, dass die X‑GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von 2.780.000 Euro an die XV-GmbH und die XY‑GmbH ebenfalls Verbindlichkeiten in Höhe von 547.000 an die XV-GmbH ausweist. Die Z-Holding schloss mit der XV-GmbH Vereinbarungen, die als gebührenfreie Forderungseinlösungen bezeichnet wurden. In diesen Vereinbarungen verpflichtete sich die Z-Holding gegenüber der XV-GmbH, deren Forderung an die X-GmbH hinsichtlich des Teilbetrags von 2.700.000 Euro um 702.000 Euro einzulösen und deren Forderung an die XY-GmbH hinsichtlich des Teilbetrags von 540.000 Euro um 1 Euro einzulösen, und verlangte dafür die Abtretung der Forderungen gemäß § 1422 ABGB. Aus den Unterlagen ging hervor, dass jeweils die Einlösung der Forderungen mit einer weiteren Vereinbarung bestätigt wurde. Für diese Vorgänge zog das Finanzamt die Z-Holding-GmbH als Bescheidadressatin heran und setzte die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG für Zessionen vom Wert des Entgelts von einer Bemessungsgrundlage von 3.240.000 Euro mal 0,8 % von 25.920 Euro fest. In der Berufung brachte die Z-Hold...