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BFGjournal 1, Jänner 2012, Seite 29

Geschäftsführung einer inländischen Kapitalgesellschaft vom Ausland aus

Renate Schohaj

Bezieht ein Abgabepflichtiger Geschäftsführerbezüge für eine Tätigkeit, die er zwar nicht persönlich im Inland ausgeübt hat, deren wirtschaftlicher Erfolg jedoch der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt war, so unterliegen diese Einkünfte der beschränkten Einkommensbesteuerung aufgrund des Verwertungstatbestands des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG. Dies deshalb, weil die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH – auch wenn dieser seine Entscheidungen im Ausland trifft – als am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt anzusehen ist.


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1. Der Fall

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Firmensitz sich in Österreich befindet. Der Berufungswerber selbst hat keinen Wohnsitz in Österreich. Aufgrund eines seitens der österreichischen Behörden über ihn verhängten Einreiseverbotes nach Österreich hat sich der Berufungswerber in den Jahren 2002 bis 2008 in Kroatien aufgehalten und wurde daher während dieses Zeitraums nicht persönlich bei der Gesellschaft tätig. Nach seinen eigenen Angaben sei er in Kroatien jedoch regelmäßig über die laufenden Geschehnisse der Gesellschaft durch von ihm nominierte Generalbevollmächtigte informiert worden und...

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