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Nachsorgeuntersuchung (k)eine außergewöhnliche Belastung?
Der UFS ist zum Ergebnis gekommen, dass es bei Nachsorgeuntersuchungen, wie z. B. diagnostischen Untersuchungen, nach bereits erfolgreicher Krebsoperation an der für eine außergewöhnliche Belastung erforderlichen Voraussetzung der Zwangsläufigkeit mangle. Steuerpflichtige entschlössen sich vielmehr zur Inanspruchnahme dieser Leistungen aus „freien Stücken“. Dieser Denkansatz ist allerdings hinterfragungswürdig.
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1. Der Fall
Eine Steuerpflichtige machte Krankheitskosten betreffend ihre Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese habe zu niedrige Einkünfte gehabt habe, um Untersuchungen und Therapien selbst zu finanzieren. Die Krankheitskosten der Tochter seien durch die Diagnose eines malignen Melanoms entstanden, das zu Ende des dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen Jahres operiert worden sei. Die Übernahme der Aufwendungen für die nicht mehr unterhaltsberechtigte Tochter stelle für sie eine sittliche Verpflichtung dar, die ihr gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen sei.
Die geltend gemachten Aufwendungen setzten sich insbesondere aus Beratungsgesprächen, labordiagnostischen Untersuchungen (z. B. Blutbild, C-reaktives Protein), Nachsorgeuntersuchung...