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BFGjournal 1, Jänner 2012, Seite 10

Investitionszuwachsprämie und Behaltedauer

Michael Rauscher

Eine Mindestnutzungsdauer oder eine klar umschriebene „Behaltefrist“ für die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann § 108e EStG 1988 nicht entnommen werden. Entscheidend für die Prämienbegünstigung ist nur, ob die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts gemäß § 7 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind.


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RV/0363-G/09
§§ 7, 108e EStG 1988

1. Der Fall

Die berufungswerbende GmbH betrieb den Verkauf und die Vermietung von bestimmten Fahrzeugen (Bilanzstichtag 31. Juli). Für die Streitjahre machte die Berufungswerberin die Investitionszuwachsprämie u. a. im Zusammenhang mit der Anschaffung von vier Fahrzeugen vom Typ A und einem Fahrzeug vom Typ B im Betrag von 12.971,48 Euro (2003) und der Anschaffung von sieben Fahrzeugen vom Typ A und sechs Fahrzeugen vom Typ B im Betrag von 18.632,37 (2004) geltend. Das Finanzamt verbuchte die Investitionszuwachsprämien antragsgemäß als Gutschriften am Abgabenkonto der Berufungswerberin.

Bei einer Außenprüfung und Nachschau traf die Prüferin die Feststellung, dass diese Fahrzeuge nicht prämienbegünstigt seien, weil prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter „zum langfristigen Einsatz...

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