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BFGjournal 4, April 2020, Seite 173

Verspäteter Forschungsprämienantrag

Markus Knechtl

Die Forschungsprämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Weiters ist ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft nötig, das frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres angefordert werden kann. Unklar war, wie die Abgabenbehörden mit verspäteten Anträgen umzugehen haben.


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; RV/7103095/2019; RV/7104477/2019

1. Der Fall

Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wurde im Oktober 2018 beim Finanzamt eingebracht. Der Körperschaftsteuerbescheid wurde am erlassen; am trat die Rechtskraft ein.

Am wurde das als Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung erforderliche Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) im Wege von FinanzOnline angefordert. Dieses Gutachten wurde am erstellt und der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Am reichte die Beschwerdeführerin das Formular E 108c „Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie“ für...

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