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BFGjournal 4, April 2020, Seite 168

KESt-Rückerstattung an eine Drittstaatsgesellschaft im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit

Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick-Pevny

Streitgegenständlich war die Rückerstattung österreichischer KESt an eine in ihrem Ansässigkeitsstaat befreite Drittstaatsgesellschaft. Während der Rückerstattungsantrag von der Finanzverwaltung unter Verweis auf den Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 1a KStG abgewiesen wurde, erachtete das BFG eine Rückerstattung der KESt unter Berufung auf Art 63 Abs 1 AEUV als zulässig.


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RV/7102891/2012; ao Amtsrevision beim VwGH anhängig unter der Zahl Ra 2020/13/0006
§ 21 Abs 1 Z 1a KStG; Art 63 AEUV; Kapitalverkehrsfreiheit; Quellensteuer

1. Der Fall

Eine im Eigentum des Staates Kanada stehende kanadische Körperschaft (Bf) hat in den Jahren 2007 bis 2011 Dividenden aus österreichischen Portfoliobeteiligungen (<10%) bezogen, für welche die ausschüttenden Gesellschaften 25% österreichische KESt einbehalten und abgeführt haben. Ein Teil der KESt wurde aufgrund des DBA Österreich-Kanada bis zu dem lt DBA zulässigen Höchstausmaß von 15% rückerstattet. Da die Bf in Kanada von der Körperschaftsteuer befreit ist und der verbleibende KESt-Betrag im Ansässigkeitsstaat nicht angerechnet werden könne, begehrte sie die Rückzahlung der restlichen KESt gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG und § 240 Abs 3 BAO.

Die Bf hat sich dabei direkt auf Art 63 AEUV berufen und angemerkt, dass der in § 21 Abs 1 Z 1a KStG ...

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