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BFGjournal 4, April 2012, Seite 160

Verpflegungsleistungen auf einem Kreuzfahrtschiff auf der Donau als Hauptleistung oder als nichtselbständige Nebenleistung?

Angela Stöger-Frank

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Verpflegungsleistungen auf einem Kreuzfahrtschiff Hauptleistung oder nichtselbständige Nebenleistung?
RV/0326-I/11; beim VwGH anhängig unter 2012/15/0044
§§ 1, 3a Abs. 12, 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994

1. Der Fall

Die Berufungswerberin führt Flussschifffahrten mit Kabinenschiffen auf europäischen Flüssen auf vorgegebenen, in Reiseprospekten der Berufungswerberin angebotenen Routen durch. Sie umfassen die Beförderungsleistung, die Nächtigung in den gebuchten Kabinenkategorien, Vollpension, die Teilnahme an bestimmten Landausflügen etc. Zur Ausführung dieser Leistungen mietet die Berufungswerberin von verschiedenen Vertragspartnern, die für die Durchführung der Kreuzfahrten benötigten Schiffskapazitäten. In den Verträgen ist festgehalten, dass die Vertragspartner nur die Schiffe mit Mannschaft zur Verfügung stellen, die Zusammenstellung der Reiseprogramme, insbesondere die Ausarbeitung der Fahrpläne, aber durch die Berufungswerberin erfolgt. Marketing und Verkauf der Reisen liegen ausschließlich bei der Berufungswerberin. Mit den Charterverträgen werden keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen den beförderten Passagieren und den Verfügungsberechtigten (Dienstleistu...

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