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Vorläufige Nichtberücksichtigung von Umschulungsaufwendungen einer Pensionistin
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Vorläufige Nichtberücksichtigung von Umschulungsaufwendungen einer Pensionistin | |
RV/0075-L/11 |
S. 1581. Der Fall
Die Berufungswerberin bezieht seit dem Jahr 2004 Pensionseinkünfte aus ihrer ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin. Da diese Einkünfte nicht davon abhängen, ob und welche Bildungsmaßnahmen die Berufungswerberin tätigt, können die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Pensionseinkünften definiert werden.
Die Berufungswerberin hat allerdings angeführt, dass sie die Weiterbildung „Sozialpädagogik“ mit dem Ziel begonnen hätte, wieder berufstätig zu sein. Die Berufungswerberin möchte z. B. in einem Seniorenwohnheim pädagogisch tätig sein (Singen, Gedächtnistraining usw.).
Diese Tätigkeit kann nicht in Verbindung mit der ehemaligen Tätigkeit als Volksschullehrerin betrachtet werden. Da sie diesen Beruf schon lange nicht mehr ausübt (zumindest seit 2004), kann hierin eine mögliche umfassende Umschulung im Sinne der oben dargestellten gesetzlichen Bestimmung erkannt werden. Diesfalls würden allenfalls vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen.
2. Die Entscheidung
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, ein...