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BFGjournal 4, April 2012, Seite 156

Sind die mit dem Partizipationskapital verbundenen Rechte Gesellschaftsrechte i. S. d. § 5 KVG?

Hedwig Bavenek-Weber

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Sind die mit dem Partizipationskapital verbundenen Rechte Gesellschaftsrechte i. S. d. § 5 KVG?
RV/1933-W/09 (ähnlich , RV/0977-W/10, RV/1256-W/10, RV/1296-W/10, RV/2608-W/10)
§ 2 Z 1 KVG i. V. m. Abschnitt VIII BGBl. Nr. 312/1987

1. Der Fall

Partizipationskapitalgeber geben einer Bank nach deren Partizipationskapitalbedingungen Geld und erhalten dafür eine gewinnabhängige Verzinsung. In den Partizipationskapitalbedingungen wird das Partizipationskapital als mit Aktienkapital im Liquidationsfall gleichrangiges Genussrecht gemäß § 174 AktG beschrieben, das der Bank auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt wird und durch den Partizipationskapitalgeber nicht kündbar ist. Der mit den Partizipationsscheinen verbundene Gewinnberechtigungsanspruch beträgt 8 % pro Jahr vom Nennwert des Partizipationsscheins und wird nur dann ausgeschüttet, wenn die Bank einen Gewinn erwirtschaftet hat. Ist kein Gewinn vorhanden, wird für das betreffende Jahr an den Partizipationskapitalgeber nichts ausgeschüttet und dafür in einem späteren Jahr auch nichts nachgezahlt. Der Partizipationskapitalgeber nimmt wie der Aktionär am Verlust bis zur vollen Höhe des Nominales teil, weiters ist da...

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