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Umsätze aus der Tätigkeit als Heilmasseur
Die ausschließlich nach ärztlicher Anordnung von einem freiberuflich tätigen Heilmasseur, der die Berufsbefugnis nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002 besitzt, als Heilbehandlung erbrachten Massageleistungen sind im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 (insbesondere , Solleveld) steuerfrei, da aufgrund der beruflichen Qualifikationen von einer qualitativen Gleichwertigkeit der Behandlungen im Vergleich mit jenen eines Physiotherapeuten im Sinne des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, auszugehen ist.
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RV/0384-G/11 |
1. Der Fall
Der UFS hat die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Umsätze der Berufungswerberin aus ihrer Tätigkeit als freiberufliche Heilmasseurin – die Berufsbefugnis nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, liegt vor – in der Berufungsentscheidung vom , RV/0312-G/07, steuerpflichtig behandelt, da in der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 u. a. nur freiberuflich Tätige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Geset...