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BFGjournal 4, April 2012, Seite 151

Umsätze aus der Tätigkeit als Heilmasseur

Karl Fink

Die ausschließlich nach ärztlicher Anordnung von einem freiberuflich tätigen Heilmasseur, der die Berufsbefugnis nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002 besitzt, als Heilbehandlung erbrachten Massageleistungen sind im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 (insbesondere , Solleveld) steuerfrei, da aufgrund der beruflichen Qualifikationen von einer qualitativen Gleichwertigkeit der Behandlungen im Vergleich mit jenen eines Physiotherapeuten im Sinne des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, auszugehen ist.


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RV/0384-G/11

1. Der Fall

Der UFS hat die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Umsätze der Berufungswerberin aus ihrer Tätigkeit als freiberufliche Heilmasseurin – die Berufsbefugnis nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, liegt vor – in der Berufungsentscheidung vom , RV/0312-G/07, steuerpflichtig behandelt, da in der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 u. a. nur freiberuflich Tätige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Geset...

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